Aktuelles 1/2019

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes zu Jenoptik TraffiStar S 350

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Saarlandes zum Messverfahren TraffiStar S 350 hat hohe Wellen geschlagen und unter anderem dazu geführt, dass dieses Messverfahren im Saarland nicht mehr zur Anwendung gelangen kann.

Um die Bedeutung der Entscheidung zu verstehen, muss man zunächst wissen, um was es beim Begriff des standardisierten Messverfahrens geht. Wenn ein Messverfahren eine Bauartzulassung von der PTB (Physikalisch Technische Bundesanstalt) erhält, wird es von den Gerichten in der Regel als so genanntes standardisiertes Messverfahren anerkannt. Praktisch ist dies bei allen zur Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zum Einsatz kommenden Messverfahren der Fall. Sofern ein Gericht von einem standardisierten Messverfahren ausgehen darf, führt dies zu verminderten Überprüfungspflichten des Richters. Sofern das Gerät geeicht war (in der Regel ist eine Kopie des Eichscheins in der Akte) und sich keine Anhaltspunkte für eine falsche Bedienung ergeben (praktisch jeder Messbeamte sagt vor Gericht, dass er alles richtig gemacht hat) und auch dem Messfoto sich keine Ungereimtheiten entnehmen lassen (allenfalls selten der Fall), kann das Gericht ohne weitere Überprüfung verurteilen. Wenn nun ein Betroffener meint, dass etwas nicht gestimmt haben kann und der Überzeugung ist, dass er falsch gemessen wurde, muss das Gericht einen so marginal begründeten Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens zur Überprüfung des Messergebnisses unter Verweis auf ein standardisiertes Messverfahren nicht nachgehen. Vielmehr wird vom Betroffenen bzw. dessen Verteidiger verlangt, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung vorgetragen werden. Dies hat zur Folge, dass im Falle von Zweifeln ein Verteidiger im Vorfeld der Hauptverhandlung durch einen eigenen Sachverständigen ein Gutachten einholt, dessen Kosten ggf. vom Rechtsschutzversicherer getragen werden. Grundsätzlich macht diese prozessuale Handhabung schon Sinn, da es sich um Massenverfahren handelt und ein gerichtliches Sachverständigengutachten wirklich nur eingeholt werden sollte, wenn es sinnstiftende Anhaltspunkte gibt.

Nun ist es aber so, dass der Betroffene bzw. Verteidiger für die eigene Überprüfung des Messverfahrens, ggf. durch einen Sachverständigen im Vorfeld der Hauptverhandlung, die der Messung zugrunde liegenden Rohmessdaten benötigen. Im Falle der aktuellen Version des TraffiStar S 350 war man nun vermeintlich so schlau, dass das Gerät so programmiert wurde, dass geräteintern die bei der Messung ermittelten Rohmessdaten direkt nach der Messung und dem Auswerfen des Ergebnisses gelöscht werden. Dies macht die nachträgliche Überprüfung des Messergebnisses durch einen Sachverständigen schlichtweg unmöglich. Das ist ungefähr so, wie wenn in einem Ermittlungsverfahren sichergestellte Spuren (bspw. Fingerabdrücke, DNA) einfach nach Feststellung des Ergebnisses vernichtet würden. Fehler bei der Auswertung von Spuren wären damit nicht überprüfbar. Ein Verteidiger könnte bei Zweifeln die Spurenermittlung nicht überprüfen lassen. Im Fall eines durch TraffiStar S 350 ermittelten Geschwindigkeitsverstoßes kommt nun noch die Besonderheit des standardisierten Messverfahrens hinzu. Das heißt konkret, man verlangt bei Zweifeln vom Betroffenen bzw. Verteidiger konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung, vereitelt jedoch durch das bewusste Löschen der Rohmessdaten jegliche spätere Möglichkeit einer Überprüfung. Dies führt zu einem Zirkelschluss, den man schon als zynisch bezeichnen kann.

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat hier nun ein klares Wort gesprochen und dem zumindest im Saarland einen Riegel vorgeschoben. Die weitere Entwicklung dar mit Spannung abgewartet werden.

Und hier ist diese durchaus als bahnbrechend zu bezeichnende Entscheidung.

 

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