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Abstandsverstoß

  • Abstandsverstoß
    Seit einigen Jahren werden mit nicht unerheblichem technischem Aufwand Abstandsverstöße auf Autobahnen verfolgt. Für die Verfolgung von Abstandsverstößen wurden seinerzeit die durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 in die Kritik geratenen und nach wie vor umstrittenen Video - Messverfahren entwickelt. Das Grundprinzip jener Messverfahren besteht darin, dass regelmäßig auf einer Brücke Videokameras aufgebaut werden. Darüber hinaus existiert auf der Fahrbahn ein mit Linien eingezeichneter Messbereich. Es erfolgt eine Aufnahme des so genannten Fernbereichs (mindestens 300 Meter). Anhand dieser Aufnahme des Fernbereichs muss sichergestellt sein, dass es im Vorfeld des Messbereichs nicht zu einer nur kurzfristigen Unterschreitung des Mindestabstandes aufgrund von Einscheren oder Abbremsen eines davor fahrenden Fahrzeugs kam. Bereits hier bietet sich oft Streitstoff. Gerade ein Abbremsen eines davor fahrenden Fahrzeugs lässt sich anhand der Aufnahme des Fernbereichs aufgrund der Perspektive und Entfernung in der Regel nicht zweifelsfrei ausschließen. Anhand der Aufnahme der Durchfahrt des Messbereichs können mit den entsprechenden Messverfahren dann sowohl Geschwindigkeit als auch Abstand später am Computer berechnet werden. Hierzu wurde eine Software entwickelt, mit welcher im Bereich der Aufnahme des Messbereichs eine so genannte perspektivische Transformation möglich ist. Das heißt, die Aufnahme aus der Perspektive (regelmäßig mindestens drei Meter über der Fahrbahnoberfläche) wird vom Programm dergestalt umgerechnet, dass am Computer beim Anhalten der Aufnahme der jeweilige Abstand errechnet werden kann. Da aufgrund der perspektivischen Transformation eine Umrechnung auf den tatsächlichen Abstand und Weg auf der Fahrbahn möglich ist, besteht natürlich auch die Möglichkeit der Errechnung der Geschwindigkeit (Weg-Zeit-Rechnung). Es gibt gerade beim Brücken-Video-Abstands-Messverfahren eine Vielzahl von Systemen, die jedoch alle auf dem gleichen Grundprinzip (perspektivische Transformation) beruhen. Vor allem mit Hinblick auf die Bedenken des Bundesverfassungsgerichts wurden die Verfahren inzwischen auf verschiedene Weise „modifiziert“, um den rechtlichen Bedenken des obersten deutschen Gerichtes aus dem Weg zu gehen. Es ist daher im Einzelfall auch zu prüfen, ob dies rechtlich haltbar oder eventuell angreifbar ist.

Blitzer Rotlicht an Ampel Torgauer Str. / Adenauerallee

  • Rotlicht - Blitzer Kreuzung Torgauer Straße / Adenauerallee in Leipzig
    Diesen Blitzer gibt es schon vergleichsweise lange, dennoch häufen sich in letzter Zeit dort die Fälle, in denen Verkehrsteilnehmer die Ampelregister verwechseln und es deshalb zu Rotlichtverstößen kommt. Nähert man sich auf der Torgauer Straße in Richtung Stadtzentrum dieser Ampelanlage, muss man als Rechtsabbieger in die Adenauerallee darauf achten, nicht aus Versehen loszufahren, wenn die Ampel für den Geradeausverkehr auf Grün umschaltet und damit unter Umständen ein so genannter Mitzieheffekt einsetzt. Eine Richterin beim Amtsgericht hat dem Autor in einer Verhandlung in 2021 bestätigt, dass sich Fälle dieser Art in letzter Zeit dort häufen. Ob dies daran liegt, dass das obere Register der Rechtsabbiegerampel seit längerer Zeit nicht in Betrieb ist, kann nur gemutmaßt werden. Eine Häufung von Fällen an dieser Rechtsabbiegerampel kann aber auch von unserer Kanzlei bestätigt werden. Die gute Nachricht bei Fällen dieser Art ist aber zumindest, dass es bei einem solchen Augenblicksversagen in der Regel möglich ist, dass das Gericht von einem Fahrverbot bei entsprechender Argumentation absieht.

Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB

  • Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB
    Sobald bei einem Unfall im Straßenverkehr eine andere Person verletzt wurde, erfolgt die Einleitung eines Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung. Dafür muss keine gravierende Verletzung vorliegen. Es genügt schon, wenn bspw. bei einem Auffahrunfall der Fahrer des Fahrzeuges, auf welches aufgefahren wurde, Schmerzen im HWS-Bereich beklagt. Und sei es nur, weil er weiß, dass sich damit vielleicht ein Schmerzensgeld herausholen lässt. Ob es dann im Ergebnis dieses einmal eingeleiteten Strafverfahrens auch zu einer Geldstrafe oder sonstigen Sanktion kommt, hängt von vielen verschiedenen Dingen ab. Eine entscheidende Bedeutung hat immer die Schwere der Verletzung. Wurde der Unfallgegner nur leicht verletzt, stehen die Chancen auf eine Einstellung recht gut. Natürlich spielt dabe auch immer eine Rolle, ob der Beschuldigte schon einmal vergleichbar strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auf den ersten Blick erscheint es legitim, wenn bei der Frage, ob ein Verfahren eingestellt wird, auf die Schwere der Verletzung abgestellt wird. Aber eben nur auf den ersten Blick. Ein oft anzutreffendes schematisches Abstellung auf die Schwere der Verletzung ist nämlich nach Auffassung des Autors keineswegs gerecht und durchaus kritikwürdig und angreifbar. Man stelle sich nur einmal den Fall vor, dass ein Autofahrer beim rückwärtigen Ausparken einen Radfahrer übersieht. Dazu muss es noch nicht einmal zu einer Kollision kommen, es genügt schon, dass der Radfahrer ausweichen muss und stürzt. Schon steht der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Raum, da der Sturz des Radfahrers vom Autofahrer verursacht bzw. verschuldet wurde. Nun sind verschiedene Fallkonstellationen denkbar. In einem Fall handelt es sich um einen schon älteren Radfahrer, welcher sich durch den Sturz eine Oberschenkelhalsfraktur zuzieht, was bei älteren Leuten schnell passieren kann. Der Geschädigte ist wochenlang im Krankenhaus, die Genesung zieht sich über Wochen hin. Im anderen Fall bei identischer Verkehrssituation, handelt es sich um einen jungen Radfahrer, der gleichermaßen stürzt, sich aber aufgrund seiner sportlichen Konstitution gut abfangen kann. Der junge Radfahrer trägt allenfalls ein paar blaue Flecken davon. Ist es nun gerecht, bei ein und demselben Fehlverhalten (Übersehen eines Radfahrers) den Autofahrer im ersten Fall mit einer empflindlichen Geldstrafe und Punkten zu überziehen, während dessen im zweiten Fall das Verfahren eingestellt wird. Wohl kaum. Allerdings ist dies oft Realität, weshalb es wichtig ist, sich mit solchen Fragen auseinanderzusetzen. Nach Auffassung des Unterzeichners kann die Schwere der Verletzung nur dann maßgeblich für das Strafmaß sein, wenn diese das Ergebnis einer besonders gefährlichen Sorgfaltspflichtverletzung war. Wenn die Schwere der Verletzung jedoch vom Zufall beeinflusst wird bzw. gerade nicht zwingend aus der Gefährlichkeit der Sorgfaltspflichtverletzung resultiert, sollte die Schwere der Verletzung nur eine untergeordnete Rolle spielen. Denn - um wieder zum Beispiel zurückzukommen - in beiden Fällen hat ein Autofahrer einen Radfahrer übersehen, was zweifellos eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellt. Aber ob der Radfahrer nun jung oder schon älter war, hing allein vom Zufall ab.

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB)

  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB)
    Die Gefährdung des Straßenverkehrs ist in § 315 c StGB geregelt. Dessen genauen Wortlaut finden Sie hier. Bei diesem Straftatbestand handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Das heißt, eine Strafbarkeit ist gegeben, wenn gemäß jener Norm aufgrund eines bestimmten Verhaltens (siehe unten) Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert (ab ca. 1.500,00 € aufwärts) gefährdet wurden. Wurden diese Rechtsgüter nicht nur konkret gefährdet, sondern sogar beschädigt, weil es bspw. zu einem Unfall gekommen ist, dann ist § 315 c StGB natürlich auch einschlägig, da sich dann die Gefährdung sogar schon in einem Schaden realisiert hat. Die recht umfangreiche Norm ist in zwei Punkte aufgegliedert. Nr. 1 behandelt das Führen eines Fahrzeugs trotz Fahruntüchtigkeit. Auch hier ist wieder zu differenzieren zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit, wenngleich natürlich beides zu einer Erfüllung des Tatbestandes führt. Natürlich erfüllt man den Tatbestand auch, wenn man aufgrund Drogen o. a. fahruntüchtig ist. Des Weiteren ist der Tatbestand auch dann erfüllt, wenn man aufgrund körperlicher oder geistiger Mängel fahruntüchtig ist. Dies kann bspw. dann der Fall sein, wenn man übermüdet fährt und dadurch einen Unfall verursacht. Im Ergebnis macht man sich hierdurch ebenfalls wegen § 315 c StGB strafbar. Nr. 2 behandelt die so genannten „sieben Todsünden“ im Straßenverkehr, da in der Norm sieben gravierende Verkehrsverstöße aufgeführt sind, die bei eingetretener Gefährdungslage zu einer Strafbarkeit führen können. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Verstöße grob verkehrswidrig und rücksichtlos begangen wurden. Das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „grob verkehrswidrig“ ist anhand des äußeren Tatgeschehens zu beurteilen. Das Tatbestandsmerkmal „rücksichtlos“ betrifft die subjektive Seite der Tat und lässt sich daher nicht ohne weiteres bejahen, was jedoch oftmals einfach geschieht. Insbesondere fallen hier Beschuldigten sehr schnell eigene Äußerungen später auf die Füße, weshalb immer vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht werden sollte.

Geschwindigkeitsüberschreitung

  • Geschwindigkeitsüberschreitung
    Geschwindigkeitsverstöße sind alltäglich und das ist jedem Autofahrer bewusst. Es wird kaum einen Fahrzeugführer geben, der sich immer und in jeder Situation an die jeweils vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit hält. Dabei sind oft kein böser Wille, Rücksichtslosigkeit oder fehlendes Unrechtsbewusstsein die Ursachen. Oft ist es einfach so, dass man ein die Geschwindigkeit begrenzendes Schild im unübersichtlichen deutschen Schilderwald übersieht. Auch merkt man beim Fahrkomfort und der PS-Stärke heutiger Fahrzeuge nicht so schnell, dass man zu schnell ist. Demzufolge werden häufig Verstöße begangen und es haben sich im Laufe der Jahre eine Vielzahl von Messverfahren entwickelt, um solche Verstöße zu verfolgen. Oft kann man sich des Eindrucks nicht verwehren, dass dabei eher die Einnahmeorientiertheit einiger Kommunen im Vordergrund steht anstatt der Verkehrssicherheit. Zumindest ist feststellbar, dass des Öfteren an Orten geblitzt wird, an denen eine überhöhte Geschwindigkeit kein größeres Gefahrenpotential nach sich zieht, aber eben viele Autofahrer aufgrund der äußeren Umstände zu schnell sind. In Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen kann es je nach Art des Messverfahrens durchaus Ansatzpunkte für ein Angreifen des Messergebnisses geben. Längst nicht alle Messverfahren sind zuverlässig. Und selbst wenn das Messverfahren an sich als zuverlässig gilt, werden nicht selten Fehler bei der Aufstellung und Bedienung der Messgeräte gemacht, die es im Zweifelsfall aufzudecken gilt. Voraussetzung hierfür sind die genaue Kenntnis der Funktionsweise des Messverfahrens und der Bedienungsanleitung des Messgerätes.

Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB)

  • Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB)
    Nötigung ist ein Straftatbestand, welcher des Öfteren auch im Straßenverkehr erfüllt werden kann. Vor allem wird dieser Straftatbestand recht häufig von Verkehrsteilnehmern angezeigt, die sich durch ein Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer genötigt fühlen. Jedoch ist nicht jede Belästigung und jedes "Bremsen müssen" eine Nötigung und damit sanktionswürdig. Da Anzeigen häufig von einem gewissen Belastungseifer geprägt sind und dem Anzeigeerstatter seitens der Ermittlungsbehörden in der Regel zunächst einmal geglaubt wird, befindet man sich wegen einer vermeintlichen Lappalie schneller als man denkt in einem ernst zu nehmenden Strafverfahren, an dessen Ende durchaus auch ein Fahrverbot oder Führerscheinentzug stehen kann. Da es in der Regel nicht einfach ist, Ermittlungsbehörden oder Richter von einem von der Anzeige abweichenden Sachverhalt zu überzeugen, sollte unbedingt sofort nach Eröffnung eines solchen Tatvorwurfs (bspw. durch eine Vorladung) ein Anwalt hinzugezogen werden. Viele durchaus grundehrliche Verdächtige denken, dass es Sinn macht, erst einmal selbst der Vorladung nachzukommen, um den Polizeibeamten den wahren Sachverhalt zu schildern. Eine solche Verteidigung macht definitiv keinen Sinn. Auch ist es absoluter Unsinn zu denken, wenn man erst einmal die Aussage verweigert, macht man sich erst recht verdächtig. Vor Akteneinsicht, die nur einem Rechtsanwalt gewährt wird, sollte man nie irgendeine Aussage in einem gegen sich selbst gerichteten Verfahren machen. Wenn es um Nötigung geht, dann handelt es sich meist um Sachverhalte, bei denen ein Fahrzeug hinter einem anderen Fahrzeug fährt und sich der eine durch den anderen belästigt fühlt. In dieser Konstellation kann sich der an erster Stelle Fahrende durch ein zu dichtes Auffahren genötigt fühlen, insbesondere wenn die Überholabsicht auch noch mit Lichthupe deutlich gemacht wird. Genauso gut kommt es auch umgekehrt zu Nötigungskonstellationen. Wenn nämlich ein Verkehrsteilnehmer meint, auf der Autobahn in die linke Spur wechseln zu müssen, weil am weiten Horizont ein LKW zu erkennen ist, der demnächst überholt werden soll. Auch hieraus kann ein nötigendes Verhalten entstehen, wenn damit der nachfolgende Verkehr massiv abgebremst wird. Es gibt auch Zeitgenossen, die meinen, andere Verkehrsteilnehmer disziplinieren zu müssen, in dem diese von einem aus subjektiver Sicht nicht erforderlichen Überholvorgang abgehalten werden. Wenn dies noch mit einem nicht erforderlichem Abbremsen einhergeht, um den Nachfolgenden zu disziplinieren, dann dürfte der Tatbestand der Nötigung erfüllt sein. Wenn auf diese Art zwei Verkehrsteilnehmer aneinander geraten, werden bei objektiver Betrachtung durchaus am Ende von beiden Fahrern Nötigungstatbestände erfüllt. Das eigene nötigende Verhalten wird natürlich von Demjenigen, der zuerst zur Anzeige schreitet, verschwiegen. Auch wenn wirklich nötigendes Verhalten zu sanktionieren ist, muss natürlich dennoch „die Kirche im Dorf bleiben“. Im Strafgesetzbuch wird der Tatbestand der Nötigung wie folgt beschrieben: „Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.“ Wichtig wäre noch der Hinweis, dass Nötigung ein Vorsatzdelikt ist. Da auch der Vorsatz nachgewiesen werden muss, sollte auch vor diesem Hintergrund eine etwaige Aussage genau überdacht sein und möglichst nicht ohne anwaltliche Hilfe erfolgen. Oft reden sich Beschuldigte ohne Anwalt „um Kopf und Kragen“. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung verliert man im Übrigen auch den Versicherungsschutz der eigenen Rechtsschutzversicherung und muss Anwalt und Gerichtskosten selbst tragen. Auch vor diesem Hintergrund sollte möglichst frühzeitig auf eine Einstellung schon im Ermittlungsverfahren hingewirkt werden, in dem an den richtigen Stellen angesetzt wird.

Park- und Halteverstöße

  • Park- und Halteverstöße
    Die Einnahmen aus Halt- und Parkverstöße stellen einen festen Einnahmeposten in jedem städtischen Haushalt dar. Da gerade in Großstädten Parkraum sehr knapp ist und teilweise auch eher noch mehr verknappt wird, in dem zweifelhafte Halt- und Parkverbote angeordnet werden, bleiben Verstöße auch durch sonst vorbildliche Fahrzeugführer nicht aus. In der Regel findet der Betroffene unter seinem Scheibenwischer ein „Knöllchen“, wodurch er weiß, dass das Parken diesmal etwas teurer gewesen ist. Die Verfolgung geschieht in der Regel durch so genannte Kennzeichenanzeigen, da meistens das falsch haltende oder parkende Fahrzeug ohne Fahrzeugführer festgestellt wird. Auch bei solchen Verstößen kann mit einem Verwarnungsgeld grundsätzlich nur der tatsächliche Fahrer belangt werden. Der Halter des Fahrzeugs haftet nicht für den Verstoß, genauso wie bei sonstigen Delikten. Die Feststellung des tatsächlichen Fahrers ist allerdings in den meisten Fällen nicht möglich, sofern der Halter keine Angaben macht.Vor diesem Hintergrund gibt es im Bereich der Halt- und Parkverstöße doch eine gewisse „Halterhaftung“, und zwar hinsichtlich der Verfahrenskosten. Rechtsgrundlage hierfür ist § 25 a StVG. Danach hat der Halter des Fahrzeugs oder dessen Beauftragter die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht der tatsächliche Fahrer ermittelt werden kann oder die Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde. Im Regelfall wird es jedoch zunächst einmal so sein, dass bei gewöhnlichen Verstößen dem Halter ein Verwarnungsgeld auferlegt wird. Zahlt er dieses Verwarnungsgeld nicht und ist ein Nachweis der Fahrereigenschaft nicht möglich, wird das Verfahren regelmäßig eingestellt. Dabei werden dann dem Halter die Verfahrenskosten auferlegt. Bei einem normalen „Knöllchen“ im Bereich von 15 € lohnt sich diese Verteidigungsstrategie allerdings nicht, da die Verfahrenskosten regelmäßig höher sind und im Bereich von inzwischen über 20 € liegen. Anders sieht dies allerdings aus, wenn man in einer Feuerwehreinfahrt oder Fußgängerzone geparkt hat und ein Bußgeld in Höhe von 35 € im Raum steht. Sofern es mangels Fahrerermittlung zu einer Kostenentscheidung nach § 25 a StVG kommt, kann im Einzelfall aber auch diese noch angegriffen werden, und zwar wenn die Entscheidung unbillig im Sinne von § 25 a Abs. 1 Satz StVG ist. Das kann bspw. dann der Fall sein, wenn der Halter die Anhörung und damit Kenntnis vom Verstoß erst so spät erhalten hat, dass man nicht mehr erwarten konnte, dass sich der Halter an den tatsächlichen Fahrer zum betreffenden Zeitpunkt erinnern kann. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass dies der Fall ist, wenn seit dem Verstoß mehr als zwei Wochen vergangen sind. Hier kann ein Beispiel für verkehrswidriges Parken durch das Ordnungsamt selbst sehen.

Reparaturkosten

  • Reparaturkosten
    Sofern kein wirtschaftlicher Totalschaden am Fahrzeug vorliegt, kommt der Ersatz von Reparaturkosten in Betracht. Auch hierbei gibt es Einiges zu beachten. Sofern das Fahrzeug repariert wird, hat ein Ersatz der Werkstattrechnung zu erfolgen. Das ist aber nicht die einzige in Betracht kommende Variante. Ein Geschädigter kann auch fiktiv nach Gutachten abrechnen. Sofern dies geschieht, erfolgt nur ein Ausgleich der Netto-Reparaturkosten. Dies folgt aus § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB. Danach ist der auf die Reparaturkosten anfallende Mehrwertsteuerbetrag nur zu ersetzen, wenn dieser Betrag tatsächlich angefallen ist. Außerdem kann der Versicherer den Geschädigten bei einer fiktiven Abrechnung unter bestimmten Voraussetzungen auf eine kostengünstigere Reparaturwerkstatt verweisen, sofern das Fahrzeug älter als drei Jahre ist. Allerdings ist noch eine Reihe weiterer Voraussetzungen für diese Verweisungsmöglichkeit erforderlich, weshalb jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob der Versicherer tatsächlich nur die geringeren Kosten zu ersetzen hat.

Rotlichtverstoß

  • Rotlichtverstoß
    Die meisten Rotlichtverstöße werden mit stationären Überwachungsanlagen (so genannte Starenkästen) verfolgt. Deren Funktionsweise soll an dieser Stelle nicht im Detail erörtert werden. Nur so viel: In der Regel gibt es zwei Induktionsschleifen oder Kontaktschleifen, bei deren Durchfahren dann zwei Fotos ausgelöst werden. Einem in der Ermittlungsakte enthaltenen Protokoll können die konkreten Daten (Wegstrecke, Geschwindigkeit, Rotlichtzeit, Gelblichtzeit etc.) entnommen werden. Je nach festgestellter Geschwindigkeit und Rotlichtzeit kann es in Einzelfällen gelingen, durch einen geschickten Vortrag unter die Sekundengrenze zu gelangen, um ein Fahrverbot abzuwenden. Daneben werden Rotlichtverstöße auch von Fahrzeugen, die mit Provida-Systemen ausgestattet sind, verfolgt. Dies geschieht dergestalt, dass ein solches Provida-Fahrzeug im Bereich einer Ampelkreuzung günstig und unauffällig positioniert wird. Von einer entsprechenden Position aus läuft dann die Videoaufnahme und es werden bei Rot über die Ampel fahrende Fahrzeuge aufgenommen. Daraufhin erfolgt eine Information an einen in der Regel an der nächsten Ecke stehenden Anhalteposten, welcher die Fahrer dann herauswinkt und die Personalien aufnimmt. Diese Methode erscheint insbesondere in Anbetracht der Rechtsprechung des BVerfG zum informationellen Selbstbestimmungsrecht kritisch, denn auch hier wird in der Regel einfach ohne Anfangsverdacht eine Kamera laufen gelassen. Schließlich kommt es auch immer wieder vor, dass Rotlichtverstöße durch Zeugenaussagen von Polizeibeamten, die einen solchen Verstoß beobachtet haben wollen, verfolgt werden. Hier gilt es im Falle einer Verteidigung, sich kritisch mit den konkreten Angaben auseinander zu setzen. Gerade wenn es um die Verhängung eines Fahrverbotes (über eine Sekunde Rotlicht) geht, sind die Zeugenangaben häufig für eine Überführung nicht ausreichend. Insbesondere passen oft Abstandsangaben mit einer geschätzten Geschwindigkeit (Weg-Zeit-Berechnung) nicht zusammen. Wenn nach dem vermeintlich festgestellten Verstoß keine Personalien erhoben wurden, sondern eine Halteranzeige erfolgt, ist zwingend vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Bei Rotlichtverstößen kann auch ein so genannter Mitzieheffekt in Betracht kommen. Dann wäre von einem Fahrverbot abzusehen.

Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

  • Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
    Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug (auch Fahrräder) führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird gemäß § 316 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Absolute Fahruntüchtigkeit liegt bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr vor. Aber auch bei einer geringeren Blutalkoholkonzentration kann dieser Straftatbestand erfüllt werden. Das ist bei Vorliegen von relativer Fahruntüchtigkeit (0,3 bis 1,09 Promille) der Fall. Auch beim Fahrradfahren kann man diesen Tatbestand verwirklichen. Allerdings beginnt dort Fahruntüchtigkeit nach der Rechtsprechung erst ab ca. 1,6 Promille. Allerdings dürfte es in diesem Zustand nun wirklich schwer einzuschätzen sein, ob man 1,4 oder 1,7 Promille intus hat. Eine konkrete Gefährdung oder auch ein Unfall ist für eine Verurteilung nicht erforderlich. Bei einer Verurteilung gemäß § 316 StGB erfolgt grundsätzlich eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB. Des Weiteren wird eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von mindestens sechs Monaten angeordnet.

Unfallersatztarif

  • Unfallersatztarif
    Wenn im Nachgang zu einem Verkehrsunfall ein Mietwagen in Anspruch genommen werden muss, sollte dies nicht „blind" und ohne Rücksicht auf die Kosten geschehen. Anderenfalls läuft ein Geschädigter Gefahr, trotz voller Schadenersatzpflicht des Versicherers auf einem erheblichen Teil der Kosten sitzen zu bleiben. Nahezu alle Autoversicherer haben in den letzten Jahrzehnten neben den üblichen Normaltarifen so genannte Unfallersatztarife entwickelt, welche deutlich teurer als Normaltarife sind. Mitunter gab und gibt es Unfallersatztarife, die doppelt so teuer sind wie der herkömmliche Tarif für eine Anmietung des gleichen Fahrzeugs. Ein Grund für diese Entwicklung dürfte mehr oder weniger darin liegen, dass ein Unfallgeschädigter mit Hinblick darauf, dass der gegnerische Versicherer die Kosten tragen müsse, sich kaum für den tatsächlichen Mietpreis interessiert. Niemand würde unter normalen Umständen ein Auto mieten, ohne vorher nach dem Preis zu fragen. Nach Verkehrsunfällen ist dies aber die Regel. Bestärkt werden die Geschädigten meistens auch noch durch die Autovermieter, die den Unfall-Kunden darin bestärken, dass die Kosten ihn ohnehin nicht interessieren müssten, weil diese ja vom Versicherer getragen werden. Da diese Entwicklung zu immer höheren Regulierungsleistungen führte, kämpften die Versicherer hiergegen juristisch jahrelang an. Schließlich wurde vom BGH ein Machtwort gesprochen. Leider ging die Sache in erster Linie zu Lasten der Geschädigten aus. In verschiedenen Entscheidungen kam man zu dem Ergebnis, dass der Geschädigte nur dann Anspruch auf den Unfallersatztarif hat, wenn ihm in der konkreten Situation kein Normaltarif zugänglich war. Letzteres wird vom Versicherer natürlich regelmäßig behauptet und meistens auch bewiesen. Das Problem ist, dass einem normalen Geschädigten überhaupt nicht bekannt ist, dass es einen Normaltarif und einen deutlich teureren Unfallersatztarif gibt. Bekommt der Autovermieter mit, dass es sich um einen Haftpflichtfall handelt, wird regelmäßig nur der Unfallersatztarif angeboten. Der Geschädigte weiß dann in der Regel nicht, dass er zu einem deutlich teureren Tarif anmietet. Mangels Kenntnis der Sachlage und in dem vom Autoversicherer bestärkten Bewusstsein, dass die Kosten ohnehin der Versicherer trägt, fragt der Geschädigte natürlich auch nicht nach günstigeren Tarifen. Wer noch nie mit dieser Materie zu tun hatte, weiß schließlich nicht, dass es für die Anmietung von ein und demselben Auto verschiedene Tarife mit immensen Preisunterschieden gibt. So kann es am Ende ein böses Erwachen geben, wenn der Versicherer nur einen Teil der Kosten unter Verweis auf einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht zahlt. Gleichzeitig verlangt der Autovermieter den vollen Mietpreis, denn er hat einen wirksam abgeschlossenen Mietvertrag über den hohen Preis. Zwar treffen den Autovermieter insoweit Belehrungspflichten, aber der Nachweis eines Verstoßes lässt sich regelmäßig nur schwer führen.

Unfallflucht - unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

  • Unfallflucht - unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
    Unfallflucht (§ 142 StGB) ist ein Delikt, welches öfter verwirklicht wird als man denkt. Nicht selten wird der gesetzliche Tatbestand aus reiner Unwissenheit erfüllt. Auch wenn man auf einem Parkplatz mit dem Einkaufswagen einen PKW leicht beschädigt, liegt ein Unfall im Sinne des Gesetzes vor. Das Gleiche gilt, wenn bspw. ein Radfahrer aufgrund alleinigen Verschuldens gegen mein Fahrzeug fährt. Für ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist es völlig egal, wer Schuld am Unfall hat. Ist es ausreichend, wenn nach einem Parkplatzrempler einen Zettel mit Namen, Adresse, Kennzeichen etc. hinter der Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeugs hinterlässt und wegfährt? Nein. Ebenso reicht es nicht, wenn man nach einem Parkplatzrempler direkt zur nächsten Polizeidienststelle fährt, um den Unfall dort zu melden. In allen Fällen müssen Sie nach dem Gesetz zunächst einmal am Unfallort bleiben und „eine nach den Umständen angemessene Zeit“ warten. Diese Wartezeit wird oft nicht beachtet, wodurch bereits der Tatbestand einer Unfallflucht verwirklicht wird, egal wie man sich danach noch verhält. Eine genaue Angabe, wie lange man warten muss, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, was es nicht gerade leichter macht. Es hängt immer vom Einzelfall ab. Einige Beispiele aus der Rechtsprechung, wie lange man warten sollte, finden Sie unter dem Link Wartefrist. Auch wenn das gesetzlich verlangte Warten in Einzelfällen reichlich sinnlos erscheint, sollte man keinesfalls gleich weiterfahren, auch wenn man gewillt ist, den Unfall zu melden. Aber auch wenn ein Unfall im Beisein beider Unfallparteien geschieht, kann es dennoch zu einer Tatbestandserfüllung kommen. Das ist natürlich dann der Fall, wenn einer der Beteiligten einfach abhaut. Aber es kommt auch vor, dass die Unfallparteien miteinander kommunizieren. Bspw. kann es zu Unstimmigkeiten kommen, in deren Folge einer der Beteiligten den Unfallort verlässt. Falls dann auch der andere Teil den Unfallort verlässt, kann es theoretisch beide Parteien mit einem Ermittlungsverfahren erwischen, je nachdem wer angezeigt wird. Wenn es im Nachgang zu einer solchen Konstellation dazu kommt, dass eine Unfallpartei die andere anzeigt und angibt, der Unfallort wurde einfach verlassen, ohne die notwendigen Angaben zu machen, dann wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, aus dem man erst einmal herauskommen muss. Man muss sich hierzu vergegenwärtigen, dass es im Strafverfahren keine richtige Aussage-gegen-Aussage – Konstellation gibt. Der Anzeigeerstatter ist nicht Partei sondern Zeuge der Staatsanwaltschaft. Dem Beschuldigten fällt es dann in der Regel schwer, glaubhaft darzustellen, dass der Anzeigeerstatter nach dem Unfall konkludent auf die Feststellungen verzichtet hat. Es sollten daher immer die Feststellungen gewährleistet werden. Dazu gehören die Feststellung der Person, des Fahrzeuges und die Art der Beteiligung. Bezüglich der Art der Beteiligung genügt die Angabe, dass man am Unfall beteiligt sein könnte. Falls man ein ungutes Gefühl beim Unfallgegner hat und von einem fehlenden eigenen Verschulden ausgeht, sollte im Zweifel immer die Polizei geholt werden. Unfallflucht ist ein Vorsatzdelikt. Dieser Umstand ist in mehrfacher Hinsicht bedeutsam. Wenn man einen Unfall nicht bemerkt und deswegen nach einem Parkrempler den Unfallort verlässt, dann hat man sich auch nicht wegen Unfallflucht strafbar gemacht. Von einem Unfall, von dem man nichts weiß, kann man schließlich nicht vorsätzlich flüchten. Aber Vorsicht! Sofern es zu einem Verfahren kommt, wird zu der streitigen Frage, ob der Unfall zu bemerken war, in der Regel ein Sachverständigengutachten eingeholt. Dabei wird untersucht, ob der Unfall optisch, akustisch oder auch taktil bemerkbar gewesen sein musste. Derartige Gutachten gehen oft zu Ungunsten der Angeklagten aus, da fast jeder noch so kleine Parkrempler in der Regel bemerkbar ist. Auch Indizien können den Schluss nahe legen, dass der Unfall bemerkt wurde. Wenn bspw. ein Unfallzeuge angibt, dass der Fahrer kurz angehalten hat und „überlegte“ oder sogar ausgestiegen ist, dann spricht das natürlich auch dafür, dass der Unfall bemerkt wurde. Zu beachten ist auch, dass bei einer Verurteilung wegen Unfallflucht die Rechtsschutzversicherung den Versicherungsschutz im Nachhinein entzieht, weil es sich um eine Vorsatztat handelt. Dies sollte im Rahmen einer Verteidigung gegen einen solchen Vorwurf im Hinterkopf sein. Es ist daher Vorsicht dabei geboten, sich auf ein positives Ergebnis eines Wahrnehmbarkeitsgutachtens zu verlassen. Im Zweifel sollte eher zähneknirschend einer Einstellung gegen Geldauflage zugestimmt werden. Dann jedenfalls übernimmt die Rechtsschutzversicherung die entstandenen Kosten. Geht das Gutachten „nach hinten los“, zahlt man nicht nur alle Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, sondern eben auch die in der Regel hohen Gutachterkosten. Die Geldstrafe ist dann möglicherweise der geringste Kostenpunkt. Am Ende dieses Beitrages steht noch ein wichtiger Hinweis, der nicht nur aber vor allem bei Unfallflucht gilt: Immer zunächst vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen! Auch wenn der Parkrempler tatsächlich nicht bemerkt wurde, sollte eine Verteidigung über ein Wahrnehmbarkeitsgutachten die letzte Alternative sein. Oft wird von Zeugen nur das Kennzeichen notiert und eine Identifizierung des Fahrers ist nicht möglich. Gibt dann der Halter im Rahmen seiner ersten Vernehmung an, dass er gefahren ist, dann ist für die Ermittlungsbehörden eine ohne diese Aussage nicht zu überwindende Hürde genommen.

Wartefrist

  • Wartefrist
    Nachfolgend sind nur beispielhaft Orientierungssätze von zwei Entscheidungen zum Thema Wartefrist beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort aufgeführt, die verdeutlichen, dass die Wartefrist in der Regel mindestens 15 Minuten, besser 30 Minuten, betragen sollte. LG Berlin vom 10.07.2008 (Az.: 17 S 85/07) Orientierungssatz: 1. Entfernt sich der Unfallbeteiligte entgegen § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB vom Unfallort, bevor er eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, verletzt er auch bei eindeutiger Haftungslage seine Aufklärungsobliegenheit aus § 7 Abs. 1 UAbs. 2 S. 4 AKB (Anschluss OLG Brandenburg, 24. Mai 2007, 12 U 205/06, Schaden-Praxis 2008, 118). 2. Der Umfang der Wartepflicht beurteilt sich nach den Maßstäben der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit. Bei Unfällen, die akustisch oder optisch wahrgenommen worden sein können, beträgt die Mindestwartedauer grundsätzlich etwa 10 Minuten. Bei Sachschäden geringeren Umfangs, d. h. bis maximal circa 500 €, und eindeutiger Haftungslage kann eine Dauer von 10 – 15 Minuten hinreichen, bei einem höheren Schaden gelten 20 – 30 Minuten als angemessen. LG Trier vom 14.10.2004 (Az.: 6 O 174/04) Orientierungssatz: 1. Eine Kfz-Kaskoversicherung kann ihre behauptete Leistungsfreiheit nach einem Verkehrsunfall nicht auf eine strafbare Unfallflucht gem. § 142 StGB stützen, wenn sie nicht zu beweisen vermag, dass der Versicherungsnehmer seiner Wartepflicht nach dem Unfall nicht genügt hat. 2. Als angemessener Zeitraum für die Wartepflicht nach einem Unfall zur Nachtzeit außerhalb einer Ortschaft, wenn ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten nicht in Betracht kommt, ist ein Zeitraum von 10 bis 20 Minuten anzunehmen (Anschluss OLG Zweibrücken, 29. April 1991, 1 Ss 83/91, DAR 1992, 30 und OLG Stuttgart, 18. März 1987, 1 Ss 82/87, VRS 73, 191 (1987); Abgrenzung OLG Hamm, 18. August 1977, 2 Ss 108/77, RuS 1978, 100 und OLG Schleswig, 20. Juli 1977, 1 Ss 127/77, RuS 1978, 75). Hat der Versicherungsnehmer nach Beschädigung einer Schutzplanke auf einer Bundesstraße jedenfalls deutlich mehr als 10 Minuten an der Unfallstelle verbracht, vermutlich 20 bis 30 Minuten, ist den Anforderungen an die Wartepflicht genügt.

Wiederbeschaffungswert

  • Wiederbeschaffungswert
    Der Wiederbeschaffungswert ist derjenige Betrag, den ein Geschädigter aufwenden muss, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu erwerben. Der Wiederbeschaffungswert ist nicht gleichbedeutend mit dem Zeitwert. Der Zeitwert ist derjenige Betrag, den der Eigentümer des Fahrzeuges beim Verkauf des Fahrzeugs (ohne Unfallschaden) erzielt hätte, bspw. wenn das Fahrzeug in Zahlung genommen worden wäre. Der Wiederbeschaffungswert hingegen liegt in der Regel 20 bis 25 % (Handelsspanne) über dem Zeitwert und ist derjenige Betrag, der beim Kauf eines vergleichbaren Fahrzeugs im seriösen KFZ-Handel aufgewendet werden muss.

Winterreifenpflicht

  • Winterreifenpflicht
    Was genau bedeutet die Winterreifenpflicht? Für Verkehrsteilnehmer stellt sich oft die Frage, wie es denn konkret mit der Winterreifenpflicht in Deutschland aussieht. Seit dem 04.12.2010 gibt es ein Gesetz mit einer konkreten Winterreifenpflicht. Diese besagt, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte so genannte M+S-Reifen Pflicht sind (M+S bedeutet Schnee und Matsch). Jene Reifen sind mit einem M+S-Symbol gekennzeichnet. Einen vorgeschriebenen Zeitraum, ab wann und bis wann mit Winterreifen zu fahren ist, gibt es nicht. Einzig vom Wetter hängt es ab. Das bedeutet, dass man auch im Januar mit Sommerreifen fahren darf, wenn eben die Wetterverhältnisse entsprechend „nichtwinterlich“ sind. Es könnte aber auch passieren, dass es schon Ende September Glatteis gibt und man ist dann wie wohl jeder noch mit Sommerreifen unterwegs. Theoretisch könnte man dann wegen Verstoßes gegen die Winterreifenpflicht belangt werden. Wahrscheinlich ist das natürlich nicht. Wer gegen die Winterreifenpflicht verstößt, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 40,00 € und bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Höhe von 80,00 € rechnen. Einen Punkteeintrag in Flensburg gibt´s obendrauf. Wenn es zu einem Unfall kommt, können sich fehlende Winterreifen natürlich auch negativ auf etwaige Erstattungsansprüche auswirken.

Wirtschaftlicher Totalschaden

  • wirtschaftlicher Totalschaden
    Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Mitunter wird auch dann schon von einem wirtschaftlichen Totalschaden gesprochen, wenn die Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen. Maßgeblich ist aber der Vergleich zwischen prognostizierten Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert. Wenn die Reparaturkosten nicht über dem Wiederbeschaffungswert liegen, darf immer repariert werden. Des Weiteren ist noch die so genannte 130 % - Grenze zu beachten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Schädiger bzw. dessen Versicherer auch verpflichtet, die Reparaturkosten zu bezahlen, wenn diese bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes betragen.

Zeitwert

  • Zeitwert
    Der Zeitwert ist derjenige Betrag, den der Eigentümer des Fahrzeuges beim Verkauf des Fahrzeugs (ohne Unfallschaden) erzielt hätte, bspw. wenn das Fahrzeug in Zahlung genommen worden wäre. Der Wiederbeschaffungswert hingegen liegt in der Regel 20 bis 25 % (Handelsspanne) über dem Zeitwert und ist derjenige Betrag, der beim Kauf eines vergleichbaren Fahrzeugs im seriösen KFZ-Handel aufgewendet werden muss. Bei anderen Sachschadenpositionen als dem Fahrzeugschaden - also bspw. beschädigte Kleidung, Handy etc. - wird von Versicherern oft nach Maßgabe des Zeitwertes reguliert. Rechtsdogmatisch ist dies falsch. Denn nach dem Grundgedanken des Schadenersatzrechts (Naturalrestitution) ist der Geschädigte so zu stellen, wie wenn der Schaden nicht eingetreten wäre. Das heißt, es ist ein Geldbetrag zu ersetzen, von dem sich der Geschädigte einen gleichwertigen Gegenstand erwerben kann. Vom Betrag des Zeitwertes ist ein gleichwertiger Ersatz in der Regel nicht zu finanzieren.

§ 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs)

  • § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs)
    (1) Wer im Straßenverkehr 1. ein Fahrzeug führt, obwohl er a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder 2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos a) die Vorfahrt nicht beachtet, b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt, d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt, e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält, f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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