Unfallflucht - unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Unfallflucht (§ 142 StGB) ist ein Delikt, welches öfter verwirklicht wird als man denkt.

Nicht selten wird der gesetzliche Tatbestand aus reiner Unwissenheit erfüllt.

Auch wenn man auf einem Parkplatz mit dem Einkaufswagen einen PKW leicht beschädigt, liegt ein Unfall im Sinne des Gesetzes vor. Das Gleiche gilt, wenn bspw. ein Radfahrer aufgrund alleinigen Verschuldens gegen mein Fahrzeug fährt. Für ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist es völlig egal, wer Schuld am Unfall hat.

Ist es ausreichend, wenn nach einem Parkplatzrempler einen Zettel mit Namen, Adresse, Kennzeichen etc. hinter der Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeugs hinterlässt und wegfährt? Nein. Ebenso reicht es nicht, wenn man nach einem Parkplatzrempler direkt zur nächsten Polizeidienststelle fährt, um den Unfall dort zu melden.

In allen Fällen müssen Sie nach dem Gesetz zunächst einmal am Unfallort bleiben und „eine nach den Umständen angemessene Zeit“ warten. Diese Wartezeit wird oft nicht beachtet, wodurch bereits der Tatbestand einer Unfallflucht verwirklicht wird, egal wie man sich danach noch verhält.

Eine genaue Angabe, wie lange man warten muss, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, was es nicht gerade leichter macht. Es hängt immer vom Einzelfall ab. Einige Beispiele aus der Rechtsprechung, wie lange man warten sollte, finden Sie unter dem Link Wartefrist.

Auch wenn das gesetzlich verlangte Warten in Einzelfällen reichlich sinnlos erscheint, sollte man keinesfalls gleich weiterfahren, auch wenn man gewillt ist, den Unfall zu melden.

Aber auch wenn ein Unfall im Beisein beider Unfallparteien geschieht, kann es dennoch zu einer Tatbestandserfüllung kommen. Das ist natürlich dann der Fall, wenn einer der Beteiligten einfach abhaut. Aber es kommt auch vor, dass die Unfallparteien miteinander kommunizieren. Bspw. kann es zu Unstimmigkeiten kommen, in deren Folge einer der Beteiligten den Unfallort verlässt. Falls dann auch der andere Teil den Unfallort verlässt, kann es theoretisch beide Parteien mit einem Ermittlungsverfahren erwischen, je nachdem wer angezeigt wird. Wenn es im Nachgang zu einer solchen Konstellation dazu kommt, dass eine Unfallpartei die andere anzeigt und angibt, der Unfallort wurde einfach verlassen, ohne die notwendigen Angaben zu machen, dann wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, aus dem man erst einmal herauskommen muss.

Man muss sich hierzu vergegenwärtigen, dass es im Strafverfahren keine richtige Aussage-gegen-Aussage – Konstellation gibt. Der Anzeigeerstatter ist nicht Partei sondern Zeuge der Staatsanwaltschaft. Dem Beschuldigten fällt es dann in der Regel schwer, glaubhaft darzustellen, dass der Anzeigeerstatter nach dem Unfall konkludent auf die Feststellungen verzichtet hat.

Es sollten daher immer die Feststellungen gewährleistet werden. Dazu gehören die Feststellung der Person, des Fahrzeuges und die Art der Beteiligung. Bezüglich der Art der Beteiligung genügt die Angabe, dass man am Unfall beteiligt sein könnte.

Falls man ein ungutes Gefühl beim Unfallgegner hat und von einem fehlenden eigenen Verschulden ausgeht, sollte im Zweifel immer die Polizei geholt werden.

Unfallflucht ist ein Vorsatzdelikt.

Dieser Umstand ist in mehrfacher Hinsicht bedeutsam.

Wenn man einen Unfall nicht bemerkt und deswegen nach einem Parkrempler den Unfallort verlässt, dann hat man sich auch nicht wegen Unfallflucht strafbar gemacht. Von einem Unfall, von dem man nichts weiß, kann man schließlich nicht vorsätzlich flüchten.

Aber Vorsicht!

Sofern es zu einem Verfahren kommt, wird zu der streitigen Frage, ob der Unfall zu bemerken war, in der Regel ein Sachverständigengutachten eingeholt. Dabei wird untersucht, ob der Unfall optisch, akustisch oder auch taktil bemerkbar gewesen sein musste. Derartige Gutachten gehen oft zu Ungunsten der Angeklagten aus, da fast jeder noch so kleine Parkrempler in der Regel bemerkbar ist.

Auch Indizien können den Schluss nahe legen, dass der Unfall bemerkt wurde. Wenn bspw. ein Unfallzeuge angibt, dass der Fahrer kurz angehalten hat und „überlegte“ oder sogar ausgestiegen ist, dann spricht das natürlich auch dafür, dass der Unfall bemerkt wurde.

Zu beachten ist auch, dass bei einer Verurteilung wegen Unfallflucht die Rechtsschutzversicherung den Versicherungsschutz im Nachhinein entzieht, weil es sich um eine Vorsatztat handelt.

Dies sollte im Rahmen einer Verteidigung gegen einen solchen Vorwurf im Hinterkopf sein. Es ist daher Vorsicht dabei geboten, sich auf ein positives Ergebnis eines Wahrnehmbarkeitsgutachtens zu verlassen. Im Zweifel sollte eher zähneknirschend einer Einstellung gegen Geldauflage zugestimmt werden. Dann jedenfalls übernimmt die Rechtsschutzversicherung die entstandenen Kosten. Geht das Gutachten „nach hinten los“, zahlt man nicht nur alle Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, sondern eben auch die in der Regel hohen Gutachterkosten. Die Geldstrafe ist dann möglicherweise der geringste Kostenpunkt.

Am Ende dieses Beitrages steht noch ein wichtiger Hinweis, der nicht nur aber vor allem bei Unfallflucht gilt:

Immer zunächst vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen!

Auch wenn der Parkrempler tatsächlich nicht bemerkt wurde, sollte eine Verteidigung über ein Wahrnehmbarkeitsgutachten die letzte Alternative sein. Oft wird von Zeugen nur das Kennzeichen notiert und eine Identifizierung des Fahrers ist nicht möglich. Gibt dann der Halter im Rahmen seiner ersten Vernehmung an, dass er gefahren ist, dann ist für die Ermittlungsbehörden eine ohne diese Aussage nicht zu überwindende Hürde genommen.

Hier können Sie unverbindlich mit uns Kontakt aufnehmen:

Dateien durchsuchen
Maximale Dateigröße: 100 MB
    captcha
    Wir benutzen Cookies
    Wir nutzen Session-Cookies auf unserer Website. Diese sind essenziell für den Betrieb der Seite und werden nach Beenden des Browsers gelöscht. Wir bieten auf unserer Website Dienste von Drittanbietern an. Dabei können personenbezogene Daten ggf. in Länder wie z.B. die USA weitergeleitet werden, die nicht über ein mit der DSGVO vergleichbares Datenschutzniveau verfügen. Ausführliche Informationen zu den Diensten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können eine erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie Änderungen in den "Cookie-Einstellungen" vornehmen.