wirtschaftlicher Totalschaden

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Mitunter wird auch dann schon von einem wirtschaftlichen Totalschaden gesprochen, wenn die Reparaturkosten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert übersteigen.

Maßgeblich ist aber der Vergleich zwischen prognostizierten Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert. Wenn die Reparaturkosten nicht über dem Wiederbeschaffungswert liegen, darf immer repariert werden.

Des Weiteren ist noch die so genannte 130 % - Grenze zu beachten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Schädiger bzw. dessen Versicherer auch verpflichtet, die Reparaturkosten zu bezahlen, wenn diese bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes betragen.

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