Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB)

Die Gefährdung des Straßenverkehrs ist in § 315 c StGB geregelt. Dessen genauen Wortlaut finden Sie hier. Bei diesem Straftatbestand handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt.

Das heißt, eine Strafbarkeit ist gegeben, wenn gemäß jener Norm aufgrund eines bestimmten Verhaltens (siehe unten) Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert (ab ca. 1.500,00 € aufwärts) gefährdet wurden. Wurden diese Rechtsgüter nicht nur konkret gefährdet, sondern sogar beschädigt, weil es bspw. zu einem Unfall gekommen ist, dann ist § 315 c StGB natürlich auch einschlägig, da sich dann die Gefährdung sogar schon in einem Schaden realisiert hat.

Die recht umfangreiche Norm ist in zwei Punkte aufgegliedert.

Nr. 1 behandelt das Führen eines Fahrzeugs trotz Fahruntüchtigkeit. Auch hier ist wieder zu differenzieren zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit, wenngleich natürlich beides zu einer Erfüllung des Tatbestandes führt. Natürlich erfüllt man den Tatbestand auch, wenn man aufgrund Drogen o. a. fahruntüchtig ist.

Des Weiteren ist der Tatbestand auch dann erfüllt, wenn man aufgrund körperlicher oder geistiger Mängel fahruntüchtig ist. Dies kann bspw. dann der Fall sein, wenn man übermüdet fährt und dadurch einen Unfall verursacht. Im Ergebnis macht man sich hierdurch ebenfalls wegen § 315 c StGB strafbar.

Nr. 2 behandelt die so genannten „sieben Todsünden“ im Straßenverkehr, da in der Norm sieben gravierende Verkehrsverstöße aufgeführt sind, die bei eingetretener Gefährdungslage zu einer Strafbarkeit führen können. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Verstöße grob verkehrswidrig und rücksichtlos begangen wurden.

Das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „grob verkehrswidrig“ ist anhand des äußeren Tatgeschehens zu beurteilen. Das Tatbestandsmerkmal „rücksichtlos“ betrifft die subjektive Seite der Tat und lässt sich daher nicht ohne weiteres bejahen, was jedoch oftmals einfach geschieht. Insbesondere fallen hier Beschuldigten sehr schnell eigene Äußerungen später auf die Füße, weshalb immer vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht werden sollte. 

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