Abstandsverstoß



Seit einigen Jahren werden mit nicht unerheblichem technischem Aufwand Abstandsverstöße auf Autobahnen verfolgt. Für die Verfolgung von Abstandsverstößen wurden seinerzeit die durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009 in die Kritik geratenen und nach wie vor umstrittenen Video - Messverfahren entwickelt.

Das Grundprinzip jener Messverfahren besteht darin, dass regelmäßig auf einer Brücke Videokameras aufgebaut werden. Darüber hinaus existiert auf der Fahrbahn ein mit Linien eingezeichneter Messbereich. Es erfolgt eine Aufnahme des so genannten Fernbereichs (mindestens 300 Meter). Anhand dieser Aufnahme des Fernbereichs muss sichergestellt sein, dass es im Vorfeld des Messbereichs nicht zu einer nur kurzfristigen Unterschreitung des Mindestabstandes aufgrund von Einscheren oder Abbremsen eines davor fahrenden Fahrzeugs kam. Bereits hier bietet sich oft Streitstoff. Gerade ein Abbremsen eines davor fahrenden Fahrzeugs lässt sich anhand der Aufnahme des Fernbereichs aufgrund der Perspektive und Entfernung in der Regel nicht zweifelsfrei ausschließen.

Anhand der Aufnahme der Durchfahrt des Messbereichs können mit den entsprechenden Messverfahren dann sowohl Geschwindigkeit als auch Abstand später am Computer berechnet werden. Hierzu wurde eine Software entwickelt, mit welcher im Bereich der Aufnahme des Messbereichs eine so genannte perspektivische Transformation möglich ist. Das heißt, die Aufnahme aus der Perspektive (regelmäßig mindestens drei Meter über der Fahrbahnoberfläche) wird vom Programm dergestalt umgerechnet, dass am Computer beim Anhalten der Aufnahme der jeweilige Abstand errechnet werden kann. Da aufgrund der perspektivischen Transformation eine Umrechnung auf den tatsächlichen Abstand und Weg auf der Fahrbahn möglich ist, besteht natürlich auch die Möglichkeit der Errechnung der Geschwindigkeit (Weg-Zeit-Rechnung).

Es gibt gerade beim Brücken-Video-Abstands-Messverfahren eine Vielzahl von Systemen, die jedoch alle auf dem gleichen Grundprinzip (perspektivische Transformation) beruhen.

Vor allem mit Hinblick auf die Bedenken des Bundesverfassungsgerichts wurden die Verfahren inzwischen auf verschiedene Weise „modifiziert“, um den rechtlichen Bedenken des obersten deutschen Gerichtes aus dem Weg zu gehen. Es ist daher im Einzelfall auch zu prüfen, ob dies rechtlich haltbar oder eventuell angreifbar ist.

 

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