Reparaturkosten

Sofern kein wirtschaftlicher Totalschaden am Fahrzeug vorliegt, kommt der Ersatz von Reparaturkosten in Betracht. Auch hierbei gibt es Einiges zu beachten. Sofern das Fahrzeug repariert wird, hat ein Ersatz der Werkstattrechnung zu erfolgen. Das ist aber nicht die einzige in Betracht kommende Variante. Ein Geschädigter kann auch fiktiv nach Gutachten abrechnen. Sofern dies geschieht, erfolgt nur ein Ausgleich der Netto-Reparaturkosten. Dies folgt aus § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB. Danach ist der auf die Reparaturkosten anfallende Mehrwertsteuerbetrag nur zu ersetzen, wenn dieser Betrag tatsächlich angefallen ist. Außerdem kann der Versicherer den Geschädigten bei einer fiktiven Abrechnung unter bestimmten Voraussetzungen auf eine kostengünstigere Reparaturwerkstatt verweisen, sofern das Fahrzeug älter als drei Jahre ist. Allerdings ist noch eine Reihe weiterer Voraussetzungen für diese Verweisungsmöglichkeit erforderlich, weshalb jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, ob der Versicherer tatsächlich nur die geringeren Kosten zu ersetzen hat.

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