Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) bei Verkehrsunfall

Verkehrsunfall mit fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB)

Das Schlimmste, was im Straßenverkehr passieren kann, ist, wenn ein Mensch zu Tode kommt. Auch wenn die Zahl der Verkehrstoten in den vergangenen Jahrzehnten deutlich gesunken ist, werden sich Verkehrstote nie ganz vermeiden lassen. Oft trifft es Fußgänger oder Radfahrer. Das Drama für die Angehörigen mag man sich gar nicht ausmalen. Aber auch für den Unfallverursacher ist ein Verkehrsunfall mit einem Toten ein drastischer Einschnitt, den man den Rest seines Lebens mit sich trägt. Eine posttraumatische Belastungsstörung ist keine Seltenheit. Noch dazu macht sich mit Sicherheit jeder Unfallverursacher für den Rest seines Lebens selbst Vorwürfe genug. Für die Angehörigen eines Verkehrstoten geht es in der Regel um eine zivilrechtliche Abwicklung, die man gerade in einer solchen Situation besser einem Fachmann überlassen sollte. Mitunter kommt im Strafprozess gegen den Unfallverursacher auch eine Nebenklage in Betracht. Der Unfallverursacher sollte sich hingegen bei seiner Verteidigung an einen erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht wenden. Es geht zum einen natürlich darum, ein etwaiges Strafmaß im Rahmen zu halten und den Unfallverursacher vor etwaiger öffentlicher Verfolgung durch Medien oder Social Media zu schützen. Alle Seiten sollten bei einem derart schlimmen Ereignis berücksichtigen, dass niemand mit Absicht einen solchen Verkehrsunfall herbeiführt.

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