Haushaltsführungsschaden

Wenn ein Geschädigter aufgrund einer unfallkausalen Verletzung nicht in der Lage ist, den Haushalt zu führen bzw. nicht mehr diejenigen Arbeiten im Haushalt ausführen kann, die er vor der Verletzung ausführen konnte, liegt ein Haushaltsführungsschaden vor.

Wer hierfür eine Haushaltshilfe in Anspruch nimmt, kann die diesbezüglichen Kosten vom Schädiger bzw. dessen Versicherer ersetzt verlangen.

Allerdings dürften die wenigsten Geschädigten in solchen Fällen gleich eine Haushaltshilfe beauftragen. In der Vielzahl der Fälle werden die Arbeiten durch nahe Angehörige bzw. andere Familienmitglieder erledigt, wodurch der Haushaltsführungsschaden „aufgefangen“ wird.

Da derjenige Geschädigte, dem nahe Angehörige in seiner Situation helfen, nicht schlechter stehen soll als derjenige Geschädigte, welcher Kosten aufwendet, wird in solchen Fällen ein finanzieller Ausgleich gezahlt. Insbesondere soll damit die unentgeltliche Hilfe bzw. Mehrarbeit der anderen Familienangehörigen nicht dem Schädiger zugutekommen.

Die Berechnung jenes Anspruchs richtet sich nach der Art der Verletzung und dem Umfang derjenigen Tätigkeiten, die nicht mehr ausgeübt werden können. Dazu ist der Zeitaufwand, welcher üblicherweise für die entsprechenden Tätigkeiten im Haushalt aufgewandt wird, nach den in der Rechtsprechung anerkannten Tabellen zu berechnen. Dabei spielt auch die Größe der Wohnung sowie Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen eine Rolle. Die korrekte Berechnung eines Haushaltsführungsschadens ist daher eine nicht ganz einfache Sache, für den Geschädigten im Einzelfall aber durchaus lohnenswert.

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