Betriebsgefahr

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass jedem Kraftfahrzeug eine Gefahr innewohnt, die man als Betriebsgefahr bezeichnet. Aus dieser Betriebsgefahr ergibt sich eine Gefährdungshaftung. Das hat zur Folge, dass bei einem Verkehrsunfall den offenkundig "Schuldigen" - der also gegen eine Verkehrsvorschrift verstoßen hat - nicht automatisch die volle (100%ige) Haftung trifft. Eine volle Haftung ergibt sich vielmehr nur dann, wenn der Unfall auch für den Unfallgegner und vermeintlich "Unschuldigen" unvermeidbar war. Es ist ein so genannter Unabwendbarkeitsbeweis zu führen.

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