Sachverständigenkosten

Die durch ein Gutachten zur Ermittlung der Schadenhöhe entstandenen Gutachterkosten sind grundsätzlich vom Schädiger bzw. dessen Versicherer zu ersetzen.

Zu beachten ist, dass von der Rechtsprechung bei einer Schadenhöhe von ca. 500,00 bis ca. 750,00 € eine Bagatellgrenze angenommen wird. Das heißt, sofern der festgestellte Schaden diese (fließende) Grenze unterschreitet, kann es sein, dass die Erstattung der Gutachterkosten von der Versicherung abgelehnt wird.

Falls nach überschlägiger Schätzung zu erwarten ist, dass der Schaden in dieser Größenordnung liegt, sollte vorsorglich erst einmal ein (möglichst kostenfreier) Kostenvoranschlag von einer Vertragswerkstatt eingeholt werden.

Grundsätzlich abzuraten ist davon, dem Schädiger bzw. dessen Versicherer die Auswahl und Beauftragung des Sachverständigen zu überlassen. Es wurden schon gravierende Unterschiede zwischen Gutachten, die von Versicherungen in Auftrag gegeben wurden, und denen, die seitens der Geschädigten beauftragt wurden, festgestellt.

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