Schmerzensgeld
Beim Schmerzensgeld handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens. Immaterielle Schäden sind solche Schäden, die nicht ohne weiteres konkret in Geld bemessen werden können. Denn wer kann schon das konkrete Leiden wegen eines bspw. gebrochenen Armes wertmäßig als Schadenersatz in Geld beziffern. Das Pendant des immateriellen Schadens ist der materielle Schaden (bspw. Fahrzeugschaden, Vermögensschaden u. ä.).
Durch die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes durch den Schädiger oder dessen Versicherer sollen sämtliche Schmerzen, Unannehmlichkeiten und psychischen Belastungen aufgrund eines Personenschadens kompensiert werden. Das Schmerzensgeld hat aber nicht nur eine Ausgleichsfunktion sondern auch eine Genugtuungsfunktion.
Voraussetzung für den Schmerzensgeldanspruch ist ein Schadenersatzanspruch dem Grunde nach. Jahrzehntelang war der Schmerzensgeldanspruch in § 847 BGB geregelt und setzte Verschulden voraus. Seit der Schuldrechtsreform 2002 kann Schmerzensgeld gemäß § 253 BGB auch bei vertraglichen Schadenersatzansprüchen oder bei der gerade im Verkehrsrecht bedeutsamen verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung verlangt werden.
Die Höhe des jeweils im Einzelfall zu zahlenden Schmerzensgeldes ist nicht gesetzlich geregelt. Im Gesetz lassen sich schlicht und ergreifend gar keine Bemessungskriterien hinsichtlich der Höhe des zu zahlenden Schmerzensgeldes finden. Anhaltspunkte für die im Einzelfall zu bemessende Höhe des Schmerzensgeldes finden sich in früheren Gerichtsentscheidungen bzw. so genannten Schmerzensgeldtabellen, welche einen Überblick über Entscheidungen in vergleichbaren Fällen bieten. Die Entscheidungsvielfalt ist jedoch oft kaum überschaubar. Gerade bei im Straßenverkehr häufig anzutreffenden Verletzungen wie bspw. einem HWS – Schleudertrauma gibt es Entscheidungen, in denen nahezu kein Schmerzensgeld bis hin zu deutlich über 1.000,00 € zugesprochen wurden. Aus nachvollziehbaren Gründen orientieren sich Schadensachbearbeiter von Versicherungen eher an Entscheidungen an der unteren Grenze der Bandbreite. Um ein angemessenes Ergebnis zu erzielen ist die Kenntnis der regionalen Rechtsprechung sowie insbesondere der zu berücksichtigenden Kriterien wichtig.
Des Weiteren ist bei einem Zurückgreifen auf ältere Gerichtsentscheidungen eine so genannte Indexanpassung vorzunehmen. Wenn bspw. für eine bestimmte Verletzung im Jahr 1995 ein Betrag in Höhe von 1.000,00 DM zugesprochen wurde, ist die inzwischen eingetretene Preissteigerung zu berücksichtigen, denn ein Betrag von umgerechnet ca. 500,00 € hat heutzutage nicht mehr den Wert wie ein Betrag von 1.000,00 DM im Jahr 1995.
Wenn ein Schmerzensgeldanspruch im Raum steht, sollte immer geprüft werden, ob eventuell darüber hinaus ein Haushaltsführungsschaden entstanden ist, welcher in Einzelfällen sogar höher als der Schmerzensgeldanspruch sein kann.