Mietwagenkosten

Bei den Mietwagenkosten gibt es eine ganze Reihe von Fallstricken, über die ein Geschädigter stolpern kann. Man sollte sich als Unfallgeschädigter auf keinen Fall vorschnell einen Mietwagen mit dem Argument, dass den sowieso die Versicherung bezahlen muss, „aufschwatzen“ lassen.

Sowohl bei der Geltendmachung von Mietwagenkosten als auch bei der Nutzungsausfallentschädigung kommt es darauf an, dass eine Nutzungsmöglichkeit als auch ein Nutzungswille bestanden haben, was gegebenenfalls nachzuweisen ist.

Folgende Dinge sollten vor allem bei einer unfallbedingten Anmietung beachtet werden:

1.

Genau prüfen, ob man einen Mietwagen wirklich benötigt. Sofern man den Zeitraum des Nutzungsausfalls auch ohne Mietwagen überbrücken kann, besteht nämlich die Möglichkeit Nutzungsausfallentschädigung zu verlangen. Das heißt, man bekommt bares Geld, weil man sein Auto nicht nutzen kann.

2.

Die Höhe des betreffenden Tagessatzes richtet sich nach den einschlägigen Nutzungsausfalltabellen. Auch hier sollte geprüft werden, dass nicht ein zu geringer Betrag zugrunde gelegt wurde.

3.

Bei der Mietwagennutzung sollte eine gewisse durchschnittliche Mindestnutzung pro Tag erfolgen. Wenn man bspw. einen Mietwagen für einen nicht unerheblichen Preis anmietet und dann nur 5 km pro Tag damit fährt, wird sicher der Einwand kommen, dass eine Anmietung nicht erforderlich war, weil man für wesentlich geringere Kosten für diese Strecke auch ein Taxi hätte nutzen können. Es gibt hierzu keine gesetzlich verankerte Mindestfahrleistung. Aber mit mindestens 20 – 30 km pro Tag dürfte man auf der sicheren Seite sein.

4.

Keinen so genannten Unfallersatztarif abschließen!

Solche Tarife liegen deutlich über den Normaltarifen, weshalb es Probleme mit der Erstattungsfähigkeit geben wird.

5.

Nach Möglichkeit einen Wagen einer niedrigeren Klasse anmieten (also bspw. Polo statt Golf). Grundsätzlich hat der Geschädigte schon Anspruch auf einen Mietwagen gleicher Klasse. Der Geschädigte muss dann aber grundsätzlich damit rechnen, dass vom Versicherer ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen erfolgt. Die Höhe dieses Abzuges ist nicht einheitlich geregelt. Mit ca. 10 % der entstandenen Mietwagenkosten muss man schon rechnen. Dieser Abzug lässt sich vermeiden, wenn man einen Wagen einer niedrigeren Klasse anmietet. Dieser „Deal“ ist aber nicht zwingend, weshalb es empfehlenswert ist, dies mit dem betreffenden Versicherer abzustimmen.

Die oben aufgeführten Punkte sind nicht abschließend.

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