Nutzungsausfallentschädigung

Sofern unfallkausal der Geschädigte sein Fahrzeug nicht nutzen kann, besteht die Möglichkeit, einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen und die entstandenen Kosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt zu verlangen. Was Sie hierbei beachten müssen, steht hier.

Wenn der Geschädigte jedoch keinen Mietwagen in Anspruch nimmt, hat er für den gleichen Zeitraum (Nutzungsausfallzeitraum) Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Dabei handelt es sich um eine pauschale Entschädigung in Geld für die entgangene Möglichkeit, das eigene Fahrzeug zu nutzen.

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach der insoweit maßgeblichen Schwacke-Liste. Dabei spielen auch noch Faktoren wie bspw. das Fahrzeugalter eine Rolle. Ein verkehrsrechtlich orientierter Anwalt verfügt in jedem Fall über diese aktuellen Listen.

Bei Beschädigung oder Zerstörung eines gewerblich genutzten Fahrzeugs kann in der Regel keine Nutzungsausfallentschädigung geltend werden. In der Regel bleibt es dann beim Ersatz der Vorhaltekosten. Auch diese Kosten können in pauschalierter Form der Schwacke-Liste entnommen werden.

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