Park- und Halteverstöße
Die Einnahmen aus Halt- und Parkverstöße stellen einen festen Einnahmeposten in jedem städtischen Haushalt dar.
Da gerade in Großstädten Parkraum sehr knapp ist und teilweise auch eher noch mehr verknappt wird, in dem zweifelhafte Halt- und Parkverbote angeordnet werden, bleiben Verstöße auch durch sonst vorbildliche Fahrzeugführer nicht aus. In der Regel findet der Betroffene unter seinem Scheibenwischer ein „Knöllchen“, wodurch er weiß, dass das Parken diesmal etwas teurer gewesen ist. Die Verfolgung geschieht in der Regel durch so genannte Kennzeichenanzeigen, da meistens das falsch haltende oder parkende Fahrzeug ohne Fahrzeugführer festgestellt wird. Auch bei solchen Verstößen kann mit einem Verwarnungsgeld grundsätzlich nur der tatsächliche Fahrer belangt werden. Der Halter des Fahrzeugs haftet nicht für den Verstoß, genauso wie bei sonstigen Delikten. Die Feststellung des tatsächlichen Fahrers ist allerdings in den meisten Fällen nicht möglich, sofern der Halter keine Angaben macht.Vor diesem Hintergrund gibt es im Bereich der Halt- und Parkverstöße doch eine gewisse „Halterhaftung“, und zwar hinsichtlich der Verfahrenskosten. Rechtsgrundlage hierfür ist § 25 a StVG. Danach hat der Halter des Fahrzeugs oder dessen Beauftragter die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn vor Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht der tatsächliche Fahrer ermittelt werden kann oder die Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.
Im Regelfall wird es jedoch zunächst einmal so sein, dass bei gewöhnlichen Verstößen dem Halter ein Verwarnungsgeld auferlegt wird. Zahlt er dieses Verwarnungsgeld nicht und ist ein Nachweis der Fahrereigenschaft nicht möglich, wird das Verfahren regelmäßig eingestellt. Dabei werden dann dem Halter die Verfahrenskosten auferlegt. Bei einem normalen „Knöllchen“ im Bereich von 15 € lohnt sich diese Verteidigungsstrategie allerdings nicht, da die Verfahrenskosten regelmäßig höher sind und im Bereich von inzwischen über 20 € liegen. Anders sieht dies allerdings aus, wenn man in einer Feuerwehreinfahrt oder Fußgängerzone geparkt hat und ein Bußgeld in Höhe von 35 € im Raum steht.
Sofern es mangels Fahrerermittlung zu einer Kostenentscheidung nach § 25 a StVG kommt, kann im Einzelfall aber auch diese noch angegriffen werden, und zwar wenn die Entscheidung unbillig im Sinne von § 25 a Abs. 1 Satz StVG ist. Das kann bspw. dann der Fall sein, wenn der Halter die Anhörung und damit Kenntnis vom Verstoß erst so spät erhalten hat, dass man nicht mehr erwarten konnte, dass sich der Halter an den tatsächlichen Fahrer zum betreffenden Zeitpunkt erinnern kann. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass dies der Fall ist, wenn seit dem Verstoß mehr als zwei Wochen vergangen sind.
Hier kann ein Beispiel für verkehrswidriges Parken durch das Ordnungsamt selbst sehen.
Da in der Leipziger Südvorstadt Parkplätze Mangelware sind, trifft man des Öfteren das Ordnungsamt bei der Arbeit. Gerade in der Nähe des Amtsgerichtes parken oder halten mitunter Verkehrsteilnehmer so wie oben auf dem ersten Foto ersichtlich. Und das ist nunmal verkehrswidrig. Auf dem Foto ist jedoch nicht das Fahrzeug eines x-beliebigen Verkehrsteilnehmer zu sehen, sondern es handelt sich um ein Fahrzeug des Ordnungsamtes. Bei den beiden Insassen handelte es sich um Politessen des Ordnungsamtes, welche sich auf den Weg in die Südvorstadt zum Knöllchenverteilen gemacht hatten. Nun ist es halt blöd, wenn man selbst auch keinen Parkplatz findet. Es bedarf schon einiges an Chuzpe, das eigene Fahrzeug exakt so verkehrswidrig abzustellen wie die Fahrzeuge, an denen man dann in der Folge Knöllchen verteilt. Auf dieses doch recht dreiste Agieren angesprochen, zeigte eine der Damen siegessicher auf eine hinter der Windschutzscheibe liegende Ausnahmegenehmigung. Es war nur leider so, dass jene Ausnahmegenehmigung ein Parken dieser Art (nämlich auf dem Fußweg) gerade nicht legitimierte. Das war aber genau derjenige Tatbestand, welcher den so parkenden Verkehrsteilnehmern in der Folge eines solchen Knöllchens vorgeworfen wird, wie der Autor aus eigener leidvoller Erfahrung weiß.