Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug (auch Fahrräder) führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird gemäß § 316 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Absolute Fahruntüchtigkeit liegt bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr vor.

Aber auch bei einer geringeren Blutalkoholkonzentration kann dieser Straftatbestand erfüllt werden. Das ist bei Vorliegen von relativer Fahruntüchtigkeit (0,3 bis 1,09 Promille) der Fall.

Auch beim Fahrradfahren kann man diesen Tatbestand verwirklichen. Allerdings beginnt dort Fahruntüchtigkeit nach der Rechtsprechung erst ab ca. 1,6 Promille. Allerdings dürfte es in diesem Zustand nun wirklich schwer einzuschätzen sein, ob man 1,4 oder 1,7 Promille intus hat.

Eine konkrete Gefährdung oder auch ein Unfall ist für eine Verurteilung nicht erforderlich.

Bei einer Verurteilung gemäß § 316 StGB erfolgt grundsätzlich eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB. Des Weiteren wird eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von mindestens sechs Monaten angeordnet.

 

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