Mithaftung wegen Überschreitung Richtgeschwindigkeit

Leitsatz:

Zur Haftungsquote bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen (konkret: 160 km/h, statt 130 km/h).

 

Orientierungssatz:

Das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit um 30 km/h begründet zwar keinen Verschuldensvorwurf.

In einem solchen Fall tritt aber die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Geschädigten jedenfalls

dann nicht zurück, wenn sich die erhöhte Geschwindigkeit nachweislich betriebsgefahrerhöhend

ausgewirkt hat.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels

- das am 23.03.2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.223,76 Euro nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.723,76 Euro seit dem

14.05.2009 und aus 500,00 Euro seit dem 20.08.2009 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten 21% und der Kläger 79%. Von den

Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Beklagten 22% und der Kläger 78%.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schaden gegen

die Beklagten aus dem Verkehrsunfall vom 03.03.2009 auf der BAB 33 nur in Höhe von 3223,76

Euro aus §§ 7, 18 StVG, 115 VVG.

1. Materiellen Schadensersatz kann der Kläger nur in Höhe von 2723,76 Euro beanspruchen. Angesichts

des Schreibens der E vom 25.10.2010 (Bl. 158 d. A.) konnte die Aktivlegitimation des

Klägers auch bzgl. des Fahrzeugschadens nicht mehr zweifelhaft sein. Hinsichtlich Nutzungsausfall

und Kostenpauschale war dies hier ohnehin nicht fraglich (vgl. BGH NJW 1981, 750 und OLG

Hamm NZV 1998, 158).

Dass eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach besteht, war nicht streitig. Ein unabwendbares

Ereignis nach § 17 Abs. 3 StVG lag für keinen der beiden Fahrzeugführer vor.

Bei der Abwägung im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG war auf Seiten der Beklagten ein schuldhafter

Verstoß des Beklagten zu 1) gegen § 7 Abs. 5 StVG sowie die Betriebsgefahr des von ihm

geführten Sattelzug zu berücksichtigen. Der Beklagte zu 1) hat einen Fahrstreifenwechsel von

der rechten auf die linke Fahrspur der Autobahn vollzogen, ohne dass eine Gefährdung anderer

Verkehrsteilnehmer, hier des von hinten mit hoher Geschwindigkeit auf der linken Fahrspur herannahenden

Klägers, ausgeschlossen war. Der Spurwechsel fand so knapp vor dem Fahrzeug

des Klägers statt, dass dieser bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit sein Fahrzeug nicht

mehr so weit herunter bremsen konnte, dass er eine Kollision mit dem Sattelzug hätte verhindern

können.

Auf Seiten des Klägers ist (lediglich) die Betriebsgefahr seines PKW in die Abwägung einzustellen.

Allerdings tritt diese nicht - wie das Landgericht meinte - hinter das auf Beklagtenseite zu

berücksichtigende Verschulden zurück. Der Kläger näherte sich dem Unfallort mit einer Geschwindigkeit,

die nach den Feststellungen des Sachverständigen mindestens 160 km/h betrug

und damit mindestens 30 km/h, also deutlich, über der auf Autobahnen geltenden Richtgeschwindigkeit

lag. Das begründet zwar keinen Verschuldensvorwurf. In einem solchen Fall tritt

aber die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Geschädigten jedenfalls dann nicht zurück, wenn

sich die erhöhte Geschwindigkeit nachweislich betriebsgefahrerhöhend ausgewirkt hat (OLG

Hamm NZV 1994, 193, OLG Hamm NZV 2002, 373). Letzteres ist hier der Fall. Nach den Feststellungen

des Sachverständigen wäre ein Auffahren bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit

durch den Kläger ohne weiteres vermeidbar gewesen. Auf die Frage, ob eine Erhöhung der Betriebsgefahr

schon dann angenommen werden kann, wenn der Betroffene lediglich nicht nachweisen

kann, dass sich die Geschwindigkeit im konkreten Fall nicht betriebsgefahrerhöhend

ausgewirkt hat (vgl. OLG Hamm NZV 2000, 42, 43), kommt es vorliegend daher nicht an.

Die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs bewertet der Senat mit 20%. Für eine Erhöhung dieses

Prozentsatzes (etwa auf 25 %) sieht er keinen Anlass, da die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

einerseits zwar deutlich war, anderseits aber in der Bandbreite der als deutlich zu bezeichnenden

Richtgeschwindigkeitsüberschreitungen eher im unteren Bereich angesiedelt werden

kann.

Der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des OLG Jena vom 17.06.2009 - 5 O 797/08 (NJWRR

2009, 1622), in der trotz Richtgeschwindigkeitsüberschreitung eine Mithaftung des Geschädigten

abgelehnt wurde, verfängt alleine schon deshalb nicht, weil dort noch weitere Umstände

vorlagen, über deren Vorliegen hier nichts bekannt ist.

Auf der Basis der gefundenen Haftungsquote berechnet sich der Anspruch auf materiellen Schadensersatz

wie folgt:

48.722,00 Euro (Netto-Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert)

+ 3.279,94 Euro (Sachverständigenkosten)

+ 2.450,00 Euro (Nutzungsausfall)

+ 25,00 Euro (Unkostenpauschale)

= 54.476,84 Euro

davon 80% = 43.581,47 Euro

abzgl. gezahlter 40.857,71 Euro

= 2.723,76 Euro.

2. Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 253 BGB) von noch 500 Euro zu.

Angesichts der Verletzungen des Klägers (Hämatom am Kinn, Bewegungseinschränkung und

Druckschmerz an der Halswirbelsäule und kleine Brandwunde auf dem Handrücken mit bleibender

Hautverfärbung) hält der Senat unter Berücksichtigung der Haftungsquote in Schmerzensgeld

vom 1000 Euro für angemessen. Hierauf hat die Beklagtenseite bereits 500 Euro gezahlt.

3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 284, 286, 288 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit

aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

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